Mit 1. März 2017 tritt das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) in Kraft. Im Folgenden werden kurz die Inhalte dieses Gesetzes dargestellt:

Mit dem Familienzeitbonusgesetz soll ein Bonus für Väter während der Familienzeit gewährt werden.

Als Familienzeit versteht das Gesetz den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Er darf keine andere Erwerbstätigkeit ausüben, kein Arbeitslosenentgelt und auch kein Krankengeld beziehen.

Anspruchsberechtigt sind leibliche Väter sowie Adoptivväter und Dauerpflegeväter für ihr Kind, Adoptivkind oder Dauerpflegekind. § 2 Abs. 1 FamZeitbG nennt weitere Voraussetzungen, die Väter erbringen müssen, um Anspruch auf Familienzeitbonus zu erlangen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • es muss Anspruch für dieses Kind auf Familienbeihilfe bestehen und diese muss auch tatsächlich bezogen werden;
  • der Vater, das Kind und der andere Elternteil müssen den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet (Österreich) haben und zudem in einem gemeinsamen Haushalt leben;
  • der Vater hat in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend in Österreich eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Der Familienzeitbonus beträgt täglich EUR 22,60. Dieser Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.

Um Familienzeitbonus zu beziehen, ist ein Antrag an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Das Familienzeitbonusgesetz ist auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anwendbar.