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Ausbildungspflichtgesetz

Mit dem Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 62/2016, beschlossen am 6. Juli 2016) wurde an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht angeschlossen. Jugendliche sollen hiermit über die allgemeine Schulpflicht hinaus qualifiziert werden.

In Österreich heißt es für alle Kinder und Jugendlichen neun Jahre durchhalten, denn es gibt neun Pflichtschuljahre, die jedenfalls absolviert werden müssen. Tatsache ist, dass die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht weiterhin die Schulbank drücken oder eine Lehre absolvieren. Dennoch verfügen rund 5.000 Jugendliche jedes Jahrgangs über keine weiterführende Ausbildung.

Zweck des Ausbildungspflichtgesetzes ist es, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch:

  • den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art
  • die Absolvierung einer Lehrausbildung
  • die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vorbereitenden Maßnahme

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Ausbildungspflicht ruhen kann, beispielsweise in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.

Die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.

Weiterführende Informationen finden Sie:

 

Wie kommunizieren Sie miteinander in der Familie?

Liebe Leserinnen und Leser,

neulich im Zug von Wien Richtung Westen auf dem Weg in die Semesterferien…ich saß in dem Abteil mit vielen anderen Familien… somit war bis Tirol für 4 Stunden Unterhaltung gesorgt.

In der Reihe vor mir Familie Nr. 1:

Mutter, Oma und 4 Kinder (3 Buben ca. 16, 14 und 6 Jahre alt) und ein Mädchen (ca. 12 Jahre). Die Mutter organisiert, reicht Getränke und Brote. Die Kinder spielen abwechselnd miteinander (Karten), machen Hausübungen am Computer, reden miteinander oder lesen. Auch das Handy ist – maßvoll – im Einsatz. Die Kommunikation untereinander ist ruhig und das Verhältnis ist harmonisch.

In der Reihe hinter mir Familie Nr. 2:

Mutter, Vater und 3 Kinder (2  Mädchen – ca. 7 und 4 Jahre alt, 1 Bub – ca. 6 Jahre). Die Kinder brauchen Beschäftigung. Sie haben auch einiges dabei und ich meine, dass sie sich auch durchaus alleine bzw. gemeinsam zu beschäftigen wissen. Die Eltern sehen das anders. Papa meint, der Urlaub müsse damit beginnen, dass er die Zeit, die er sonst nicht so mit der Familie verbringt, in der ersten Stunde „aufgeholt“ werden muss. Er interveniert in das Spiel der Kinder, was zum Streit zwischen den Kids führt. Als Papa die 3 nicht mehr in Zaum halten kann, erscheint die bis dahin sehr ruhige Mutter auf der Bildfläche. Man merkt, wie genervt und auch erschöpft sie ist. Das spiegelt sich in der Kommunikation (nicht nur zwischen dem Paar – die Spannung war deutlich spürbar, sondern auch zwischen den Eltern und den Kindern) wieder:

  •  „Warum lässt du immer so viel auf den Boden fallen?“
  • „Ich kenne niemanden der tollpatschiger ist als du.“
  • „Hörst du mir überhaupt zu? Ich habe gesagt, jetzt gibt es Orangen, Pizza-Schnitte gibt es nachher.“
  • „Ich habe dir gestern gesagt, dass du das einpacken sollst. Dass es jetzt zu Hause liegt ist DEINE Schuld“
  • „Ich habe überhaupt keine Lust mit Euch auf Urlaub zu fahren.“

Es war ganz unterschiedlich, wie diese Worte auf die Kinder gewirkt haben. Eines hat sich verschlossen, ein anderes hat sich sichtbar gekränkt, beim dritten hätte man gar nicht mal angenommen, dass eine „Kommunikation“ stattfindet.

Ich habe mich gefragt, wenn die Eltern so etwas sagen, ob die Kinder dann nicht auch antworten könnten: „Also, wenn das so abläuft, möchte ich auch nicht mit euch auf Urlaub fahren.“ Gerne hätte ich sie dazu ermutigt…

Es ist nachvollziehbar, dass 4 Stunden Bahnfahrt für Kinder langweilig sein kann. Da braucht es Ablenkung und natürlich sind die Kinder auch mal laut und lebhaft. Dennoch: wird diese Form der Kommunikation den gewünschten Familienfrieden für die Urlaubszeit herstellen? Wie fühlen sich die Kinder dabei? Ist das eine wertschätzende Kommunikation?

Ob 2, 3 oder 4 Kinder, wie fordernd es auch sein mag – die Qualität des Familienlebens bemisst sich auch an der Art der Kommunikation. Eltern haben hier eine besondere Verantwortung. Der Ton macht die Musik.  Die Kunst besteht darin, auch in diesen Situationen eine wertschätzende Kommunikation zu führen. Niemand verlangt dabei Kunststücke, denn auch die Eltern dürfen erholungsbedürftig und erschöpft sein; dennoch wer mit seinen Kindern so wie oben bei Familie Nr. 2 beschrieben, kommuniziert, darf sich über  entsprechende Rückmeldungen in ein paar Jahren nicht wundern…

Mit wertschätzenden kommunikativen Grüßen

Nanina Freund

Familienzeitbonusgesetz

Mit 1. März 2017 tritt das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) in Kraft. Im Folgenden werden kurz die Inhalte dieses Gesetzes dargestellt:

Mit dem Familienzeitbonusgesetz soll ein Bonus für Väter während der Familienzeit gewährt werden.

Als Familienzeit versteht das Gesetz den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Er darf keine andere Erwerbstätigkeit ausüben, kein Arbeitslosenentgelt und auch kein Krankengeld beziehen.

Anspruchsberechtigt sind leibliche Väter sowie Adoptivväter und Dauerpflegeväter für ihr Kind, Adoptivkind oder Dauerpflegekind. § 2 Abs. 1 FamZeitbG nennt weitere Voraussetzungen, die Väter erbringen müssen, um Anspruch auf Familienzeitbonus zu erlangen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • es muss Anspruch für dieses Kind auf Familienbeihilfe bestehen und diese muss auch tatsächlich bezogen werden;
  • der Vater, das Kind und der andere Elternteil müssen den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet (Österreich) haben und zudem in einem gemeinsamen Haushalt leben;
  • der Vater hat in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend in Österreich eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Der Familienzeitbonus beträgt täglich EUR 22,60. Dieser Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.

Um Familienzeitbonus zu beziehen, ist ein Antrag an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Das Familienzeitbonusgesetz ist auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anwendbar.

Die Familie der Zukunft?

Familie ist wo Leben beginnt und Liebe niemals endet…menschliches Zusammenleben ist großer Dynamik unterworfen, wodurch auch neue Formen im Umgang und im Zusammenleben miteinander entstehen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit und ohne Kinder, Patchworkfamilien, alleinerziehende Eltern, ja sogar Projekte, bei denen Menschen Eltern sein können (sollen), ohne je ein Paar gewesen zu sein oder ohne eine Liebesbeziehung gehabt zu haben („Co-Parenting“) um nur einige Beispiele dieser Entwicklung zu nennen. Es ist gar nicht so leicht, am letzten Stand zu bleiben.

Die spannende Frage ist:  Wenn in unserer Gesellschaft alles möglich ist und alle Formen des Zusammenseins gesellschaftlich akzeptiert sind, sollen wir das alles auch positiv sanktionieren? Das ist am Ende eine Werte-Entscheidung für die Art der Gesellschaft, die wir wollen. Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare ist eine Realität und das ist auch gut so. Aber: wollen wir auch Konstellationen mit 3 Eltern? Oder Surrogat-Kinder? Oder „Children-Sharing“, was vielleicht auch noch jemand erfinden wird?

Vieles, was wir tun, geschieht aus der Sichtweise der Erwachsenen. Wie und in welcher Form wir „Familie“ leben, ist durch die Generation der heutigen Eltern definiert. Dabei ist wissenschaftlich erwiesen, dass für die gesundheitliche und seelische Entwicklung der Kinder am besten ist, wenn sie zu den Eltern und die Eltern zueinander eine gute Beziehung haben. Dabei ist unerheblich, ob es sich um verschieden- oder gleichgeschlechtliche Eltern handelt.

„Eine Familie ist wie ein Baum verwurzelt mit vielen Ästen, Blättern und Blüten. Bei guter Pflege erhält man als Dank eine reiche Ernte.“ (Heidi Maria Artinger)

Mit familienfreundlichen Grüßen

Nanina Freund

Erbrecht neu

Mit 1.1.2017 wurde das österreichische Erbrecht weitreichend novelliert. Dieses „neue“ Erbrecht gilt für alle Todesfälle, die sich ab den 1.1.2017 ereignen. Im Folgenden werden kurz einige Änderungen der Erbrechtsreform dargestellt.

Änderungen bei den pflichtteilsberechtigten Personen

Ein bestimmter Personenkreis der Familie soll nach dem Gesetz immer einen Erbteil erhalten. Dieser Personenkreis wird auch „Pflichtteilsberechtigte“ genannt. Diese pflichtteilsberechtigten Personen sollen auch dann einen Erbanteil bekommen, wenn sie vom Verstorbenen nicht im Testament bedacht wurden.

Bisher waren dies der Ehegatte, die Nachkommen, aber auch Eltern und weitere Vorfahren. Seit 1.1.2017 sind nur noch die Nachkommen (also die Kinder bzw. wenn diese bereits verstorben sind die Enkelkinder) und der Ehegatte oder der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Hat man ein Testament errichtet, dann hatte dies (bis zur gegenständlichen Erbrechtsnovelle) so lange Gültigkeit bis man ein neues Testament schreibt oder man eben stirbt.

Wenn Sie ein Testament zugunsten Ihres Ehegatten gemacht haben und lassen Sie sich  nach dem 1.1.2017 scheiden, so ist mit der rechtskräftigen Scheidung auch sogleich das einmal verfasste Testament automatisch aufgehoben. Dies gilt auch für die Auflösung eingetragener Partnerschaften und Lebensgemeinschaften.

Möchten Sie hingegen, dass das Testament auch nach der Scheidung bzw. Auflösung gültig bleibt, ist dies bereits im Testament vorzusehen.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Bisher konnten Lebensgefährten zwar mit in einem Testament bedacht werden, doch hatten sie kein gesetzliches Erbrecht. Ab 1.1. 2017 haben nun auch Lebensgefährten einen gesetzlichen Erbanspruch. Dies aber nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Verstorbene hinterlässt keinen gesetzlichen Erben.
  • Der Verstorbene hat auch in einem etwaigen Testament keinen Erben benannt.
  • Der Verstorben und der Lebensgefährte haben zumindest die letzten drei Jahre vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt.
  • Der Verstorbene war zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft.

Darüber hinaus gibt es nun auch für Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte unter den oben genannten Voraussetzungen von c und d, das Recht hat, nach dem Tod des Erblassers vorerst (höchstens ein Jahr) in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1.1.2017 gelten nicht nur Straftaten gegen den Verstorbenen, sondern auch gegen nahe Angehörige des Verstorbenen, wenn diese nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe. Entfallen ist hingegen der Enterbungsgrund der „beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.

Eine Enterbung ist z.B. dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Verstorbenen zu Lebzeiten im Notstand hilflos gelassen hat oder ihm gegenüber vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Strafdrohung begangen hat.

Pflegevermächtnis

Endlich werden nun auch Pflegeleistungen durch nahe Angehörige im Erbrecht berücksichtigt.

Demnach erhalten pflegende Personen ein gesetzliches Vermächtnis, wenn

  • es sich bei ihnen um nahe Angehörige handelt und sie
  • die Pflege am Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) und
  • unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung)
    erbracht haben.

Änderung der Formvorschriften für Testamente

Aufgrund der Erbrechtsreform gelten strengere Formvorschriften für Testamente, insbesondere für das fremdhändige Testament.

Es ist nun erforderlich, dass der Erblasser neben seiner Unterschrift auch den handschriftlichen Zusatz hinzufügt, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält. Darüber hinaus müssen alle drei Testamentszeugen bei der Unterfertigung anwesend sein. Die Zeugen haben ihre Identität wie etwa Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, anzugeben.

Erben im EU-Ausland

Diese Regelung trat bereits mit 17. 8. 2016 mit der EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Darin wird geregelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist, und ist in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien anzuwenden.

Entscheidend dafür welches Recht zur Anwendung kommt, ist nun nicht mehr die Staatsbürgerschaft, sondern es kommt die Rechtsordnung jenes Landes zur Anwendung, wo der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes hatte.

Erblasser, die das nicht möchten, können eine ausdrückliche „Rechtswahl“ etwa in einem Testament festlegen.

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/79/Seite.793013.html

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