Geld macht bekanntlich nicht glücklich, ist aber leider in unserer Zeit erforderlich. Erfreulicherweise wird auch 2018 die Familienbeihilfe erhöht.

Bereits im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 35/2014 wurden die ab 1.1.2018 geltenden Beträge veröffentlicht:

  • 114 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt
  • 121,90 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet
  • 141,50 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet
  • 165,10 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, ab 1. Jänner 2018, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,10 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,40 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,50 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,70 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt ab 1. Jänner 2018 155,90 Euro.

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat.

Quelle: bmfj