Schlagwort: Alimente

Kloster schützt vor Alimenten nicht

Ein Vater eines minderjährigen Kindes, ursprünglich von Beruf Kfz-Werkmeister, trat in ein Kloster ein und folgte seiner Berufung, Mönch zu werden. Mit Eintritt in das Kloster beantragte er die Enthebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter.

Ob die Klostermauern vor dem weltlichen Recht schützten?

Der Oberste Gerichtshof entschied hierzu wie folgt (OGH 27.09.2017, 1 Ob 155/17a):

Grundsätzlich gilt, dass der Vater Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit einer Änderung seiner Unterhaltspflicht verbunden sind, nur soweit vornehmen darf, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.

Der Eintritt in ein Kloster ist mit einem Berufswechsel durchaus vergleichbar.

Am 25.05.1898 (!) entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein Ordenspriester des Benediktinerordens unfähig zum Eigenerwerb ist und demnach keine Alimente zu zahlen hatte. Im gegenständlichen Fall (also über 100 Jahre später), ging der Vater in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielte damit kein Einkommen und konnte somit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit wird durch die Verpflichtung eines griechisch-orthodoxen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verpflichtung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese Maßnahme ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer – und damit im gegenständlichen Fall auch der Tochter.

Der Oberste Gerichtshof sah es demnach als gerechtfertigt an, wen der Gesetzgeber die gesetzlich normierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind (hier der Tochter) insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen (hier des Vaters) einräumt. Demnach musste der Vater dennoch seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nachkommen.

Siehe auch: iFamZ, Dezember 2017, S. 372.

Kuckuckskinder und wie das finanziell aussieht

Im psychosozialen Teil ging es um den Film „Plötzlich Papa“ und damit um das Thema Kuckuckskinder. Wie sieht das das österreichische Recht:

Sobald festgestellt ist, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater ist, sind ihm wohl auch nach dem Gesetz alle Rechte verwehrt, zumindest was Obsorge und Alimente betrifft. Da, wie im Film „Plötzlich Papa“, über viele Jahre eine enge Verbindung zwischen dem Kind und dem Scheinvater bestand, ist davon auszugehen, dass dem (Schein)Vater möglicherweise ein Kontakt(Besuchs)recht zugestanden wird, wenn und soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Ob der Scheinvater das Recht zur weiteren Erziehung gegenüber der leiblichen Mutter erhält, ist eher zu bezweifeln, zumal – immer ausgehend von dem Film „Plötzlich Papa“ – sich Kind und Mutter kennen und auch das Kind der Mutter zugewandt scheint. Vor diesem Hintergrund ist es daher unrealistisch, dass der Scheinvater ein Recht auf Obsorge erhält.

Wie sieht es mit allen bisherigen Aufwendungen aus: Der biologische Vater haftet dem Scheinvater für den geleisteten Unterhalt samt Zinsen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der biologische Vater  nur so viel an Alimente zahlen muss, wie er nach seinem Einkommen zahlen hätte müssen. Daher kann es sein, dass der Scheinvater in all den Jahren möglicherweise mehr an Unterhalt gezahlt hat, als er vom biologischen Vater zurück erhält.

In einem „wahren“ Fall, der vor dem Obersten Gerichtshof entschieden wurde, hat der leibliche Vater verlangt, dass die Freude über das Kind insofern anzurechnen sei, als dies die (seine) Rückzahlung gegenüber dem Scheinvater schmälern würde. Hierzu hat der OGH eindeutig festgehalten, dass die „Freuden an einem Kind“ nicht einzubeziehen sind, da auch Großeltern beispielsweise Freude an einem Kind haben, aber dafür nicht zahlen müssen.

Die Mutter des Kindes haftet dem falschen Vater nur dann, wenn sie den Scheinvater des Kindes bewusst irregeführt hat. Bezugnehmend auf den Film „Plötzlich Papa“ bleibt offen, ob die Mutter den Scheinvater vorsätzlich in die irregeführt hat.