Kategorie: Recht (Seite 1 von 9)

Neue Rechtsprechung beim Kindesunterhalt

Grundsätzlich müssen beide Eltern zum Kindesunterhalt beitragen. Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt (oder verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht), so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.

Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Geldbetrag an denjenigen Elternteil bezahlen, der das (minderjährige) Kind im Haushalt betreut. Dieser Betrag ist der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes auszubezahlen, ein volljähriges Kind kann verlangen, dass ihm die Leistungen direkt überwiesen werden. In jedem Fall gebührt der Unterhalt dem Kind, ein Verzicht durch einen Elternteil ist daher nicht möglich.

Betreut der Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind über den Rahmen der üblichen Besuchskontakte hinaus mit, kann eine Herabsetzung des Geldunterhalts gerechtfertigt sein.

Betreffend die Herabsetzung des Geldunterhalts gibt es eine neue Rechtsprechung (OGH 16.9.2020, 6 Ob 182/20p):

„Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Jahresdurchschnitt 130 Tage, so sind zunächst 52 Tage (nicht 80 Tage) als “übliches Kontaktrecht“ in Abzug zu bringen. Der Rest von 78 Tagen ist durch 52 (Anzahl der Wochen pro Jahr) zu dividieren. Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil demnach das Kind 1,5 Tage pro Woche in unüblichem Ausmaß betreut, ist eine Reduktion seiner Geldunterhaltsverpflichtung um 15 % nicht zu beanstanden.“

 

Quellen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/alleinerziehung/5/Seite.490510.html

iFamZ, 15. Jahrgang, Dezember 2020, Nr. 6, S. 359

Ich tausche das Schloss aus

Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen […] verpflichtet (§ 90 ABGB). Beide Ehepartner haben das Recht, die Ehewohnung zu benutzen. Es ist dabei nicht relevant, wer der Eigentümer der Wohnung ist.

Wenn nun einer der Ehepartner auszieht, heißt das nicht, dass dieser seinen Willen am Besitz der Wohnung aufgibt. Vor allem dann, wenn er/sie den Wohnungsschlüssel behält, seine Sachen in der Wohnung bleiben und er/sie sich gelegentlich dort aufhalten, bleiben die Besitzverhältnisse unverändert.

Wenn nun der eine Ehepartner das Schloss austauscht oder ein Zusatzschloss anbringt, ohne dem anderen Ehepartner den Schlüssel hierfür zu geben, wäre dies eine Besitzentziehungshandlung; ausgenommen es liegt eine Zustimmung vor. Außerdem kann das Aussperren aus der Wohnung einen Scheidungsgrund verwirklichen.

Es kommt stets auf die konkreten Umstände an, ob ein schlüssiger Verzicht auf die Besitzrechte vorliegt.

Besitzschutzansprüchen können nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Kenntnis der Störungshandlung geltend gemacht werden.

 

Hinweis: Es empfiehlt sich jedenfalls eine Rechtberatung bei einem eingetragenen Rechtsanwalt. Gerne kann ich Ihnen Rechtsanwältinnen, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

Weiterführende Quelle: www.ziff.at

Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zu Vermögensmassen zwischen dem Ehegatten und der Ehegattin.

Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. In einem Ehevertrag kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Was heißt Gütertrennung?

Das System der Gütertrennung sieht vor, dass die Ehegattin/der Ehegatte Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens bleibt, welches in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe erworben wurde.

Jeder der Ehegatten verwaltet das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden.

Erst im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt:

Eheliches Gebrauchsvermögen
Das sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Eheleute dienten:

  • Hausrat und Ehewohnung
  • Gemeinsames Auto, aber auch Zweitwohnung
  • Luxusgüter (z.B. Segelyacht, Reitpferd)
  • Rechte (z.B. Anwartsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum)

Eheliche Ersparnisse
Darunter versteht man Wertanlagen, die die Eheleute während ihrer Ehe ansammeln und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind:

  • Sparbücher
  • Kunstsammlung

Von der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die

  • von der Ehegattin/dem Ehegatten
    • in die Ehe eingebracht,
    • von Todes wegen erworben oder
    • ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden;
  • dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein (z.B. Schmuck) dienen,
  • der Ausübung eines Berufes (z.B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen,
  • zu einem Unternehmen gehören, Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).

Hinweis: Die Ehewohnung, die von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde, geerbt oder geschenkt wurde, wird in die Aufteilung miteinbezogen, wenn dies mittels Notariatsakt vereinbart wurde, oder wenn die Ehegattin/der Ehegatte bzw. ein gemeinsames Kind auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen ist.

Ehevertrag

Falls die Eheleute mit der gesetzlichen Regelung des Ehegüterrechts oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben sie in beschränktem Rahmen die Möglichkeit, ihrer Ehe durch Ehevertrag eine andere vertragliche Grundlage zu geben.

Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erstanden oder angespart wurden. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann ein Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein.

Hinweis: Vereinbarungen, die die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung regeln, bedürfen eines Notariatsaktes. Vereinbarungen über die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens bedürfen der Schriftform.

Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich (vor und nach der Eheschließung).

Folgendes kann in einem Ehevertrag beispielsweise nicht geregelt werden:

Für die aufrechte Ehe kann ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt nicht vereinbart werden. Falls dieser Verzicht für den nachehelichen Unterhalt vereinbart wird, ist eine solche Vereinbarung im Fall der Sittenwidrigkeit nichtig.

Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Ihnen kommt im Fall der Scheidung keine verbindliche Wirkung zu.

Hinweis: Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden.

 

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/heirat/2/Seite.070310.html

Für eine umfassende Beratung kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Gerne kann ich Ihnen RechtsanwältInnen, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

Geld macht bekanntlich nicht glücklich, aber es ist gut, wenn man es hat…

Mit 1.07.2020 wurde der Regelbedarf wieder neu festgelegt. Was ist der Regelbedarf?

Unter Regelbedarf (bzw. Durchschnittsbedarf) versteht man ganz allgemein jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Es handelt sich somit um einen statistischen Wert, der eine Orientierungsgröße für Durchschnittsfälle darstellt.

Dieser Regelbedarf dient Gerichten unter anderem zur Abschätzung, ob der mittels Prozentwertmethode berechnete Unterhalt über oder unter dem Durchschnittsbedarf eines Kindes liegt, hat aber auf die Höhe von „im Mittelfeld liegender“ Unterhaltsbemessungen keinerlei Einfluss.

Sehr wohl Einfluss hat der Regelbedarf allerdings in den nachfolgenden aufgezählten Fällen:

  • bei der Berechnung des Unterhaltsstopps (Playboygrenze)
  • bei der Unterhaltsberechnungen für Kinder, die über ein Eigeneinkommen verfügen
    für die Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum laufenden Unterhalt für Sonderbedarf aufkommen muss
  • ein Begehren bei Gericht ist desto genauer zu erörtern sowie in seinen tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen und die getroffene Unterhaltsfestsetzung ist desto eingehender zu begründen ist, je weiter sich der Unterhaltsbedarf vom Regelbedarf entfernt
  • in jenen Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung und auch kein schriftlicher Vertrag vorliegen, steht der Unterhaltsabsetzbetrag dem Unterhaltspflichtigen nur zu, wenn der Unterhalt zumindest in der Höhe des Regelbedarfs bezahlt wurde

Die Regelbedarfssätze werden jährlich im Rahmen des Verbraucherpreisindex valorisiert und gelten jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die aktuell gültigen Werte werden vom Gericht jeweils etwa Mitte August veröffentlicht.

Quelle und weiterführende Informationen: https://www.alimente.wien/Regelbedarf.html

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt: https://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php

Cleopatra mal aus einer anderen Sicht

Von Zeit zu Zeit mache ich Vertretungen für Unternehmer im Netzwerk BNI (Business Network International), bei dem sich Einzel- und Kleinunternehmen gegenseitig mit Kontakten helfen. Dazu trifft man sich jede Woche (zurzeit online), stellt seinen Beruf 60 Sekunden lang vor und tauscht sich aus.

Manchmal soll man ein bestimmtes Motto in die Präsentation einbauen, so war das Motto heute „Cleopatra“. Daraufhin habe ich mir die Geschichte von Cleopatra angesehen und festgestellt, wie spannend diese aus Sicht des Familienrechts* und auch der seelischen Herausforderungen war.

Cleopatra – korrekt Kleopatra VII. Philopator, wurde 60 v. Chr. in Alexandria geboren und ist am 12. August 30 v. Chr. verstorben.

Gemäß dem Testament des Vaters bestieg Cleopatra gemeinsam mit ihrem Bruder den Thron. Das Geschwisterpaar ging nach diesem letzten Willen auch eine „Geschwisterehe“ ein, was ptolemäischer Tradition entsprach.

  • => Testamentarisch könnte man dies heute wohl nicht festlegen
  • => Der Rechtsakt der Ehe wäre ebenso unmöglich, denn diesem liegt ein Eheverbot nach EheG zugrunde

Cleopatra floh eingewickelt in einem Teppich zu Cäsar

  • => Hierbei handelt es sich wohl um ein „böswilliges Verlassen“ – ein Scheidungsgrund

und führte mit ihm eine Beziehung

  • => „Ehebruch“ – ein weiterer Scheidungsgrund

Aus dieser Liebesbeziehung ging ein Sohn hervor, dessen Vaterschaft jedoch nie so genau geklärt wurde

  • => Heute gilt in Österreich, dass dies der Sohn des Bruders wäre, eine offizielle Scheidung ist nicht erfolgt

Cleopatra hatte auch aus anderen Beziehungen Kinder, war also eine echte Patchworkerin

  • => Hier stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf Obsorge und Unterhalt

Ungeklärt ist, ob sie ihren Bruder und Ehemann ermorden ließ

  • => Das wäre wohl nach Strafrecht zu prüfen

Es zeigt sich auch, dass Cleopatra mit vielen starken Männern und Herrschern umgehen und kommunizieren musste. Das scheint nicht immer so einfach zu gewesen zu sein. Vielleicht hätte ihr ein bisschen Coaching geholfen?

  • Wie muss es wohl sein, mit einem Mann verheiratet zu sein, den man gar nicht heiraten wollte?
  • Wie muss es wohl sein, sich vom Ehemann wegzuschleichen, eine Affäre zu beginnen, die auch nicht lange hielt?
  • Wie muss es sein, in einer Patchworkfamilie zu leben?
  • Wie muss es sein, scheinbar keine Unterstützung zu bekommen?

Geschichten aus der Vergangenheit im heutigen Licht zu betrachten ist interessant und man kann daraus eine Menge lernen. Und man sieht: auch die heutigen Themen waren im Altertum sehr relevant, die Methoden damals aber andere….

 

*Die Angaben hierzu stellen keine Rechtsberatung dar; diese ist ausschließlich eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten. Gerne kann ich Ihnen Rechtsanwälte, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

« Ältere Beiträge