Grundsätzlich müssen beide Eltern zum Kindesunterhalt beitragen. Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt (oder verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht), so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.

Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Geldbetrag an denjenigen Elternteil bezahlen, der das (minderjährige) Kind im Haushalt betreut. Dieser Betrag ist der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes auszubezahlen, ein volljähriges Kind kann verlangen, dass ihm die Leistungen direkt überwiesen werden. In jedem Fall gebührt der Unterhalt dem Kind, ein Verzicht durch einen Elternteil ist daher nicht möglich.

Betreut der Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind über den Rahmen der üblichen Besuchskontakte hinaus mit, kann eine Herabsetzung des Geldunterhalts gerechtfertigt sein.

Betreffend die Herabsetzung des Geldunterhalts gibt es eine neue Rechtsprechung (OGH 16.9.2020, 6 Ob 182/20p):

„Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Jahresdurchschnitt 130 Tage, so sind zunächst 52 Tage (nicht 80 Tage) als “übliches Kontaktrecht“ in Abzug zu bringen. Der Rest von 78 Tagen ist durch 52 (Anzahl der Wochen pro Jahr) zu dividieren. Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil demnach das Kind 1,5 Tage pro Woche in unüblichem Ausmaß betreut, ist eine Reduktion seiner Geldunterhaltsverpflichtung um 15 % nicht zu beanstanden.“

 

Quellen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/alleinerziehung/5/Seite.490510.html

iFamZ, 15. Jahrgang, Dezember 2020, Nr. 6, S. 359