Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen […] verpflichtet (§ 90 ABGB). Beide Ehepartner haben das Recht, die Ehewohnung zu benutzen. Es ist dabei nicht relevant, wer der Eigentümer der Wohnung ist.

Wenn nun einer der Ehepartner auszieht, heißt das nicht, dass dieser seinen Willen am Besitz der Wohnung aufgibt. Vor allem dann, wenn er/sie den Wohnungsschlüssel behält, seine Sachen in der Wohnung bleiben und er/sie sich gelegentlich dort aufhalten, bleiben die Besitzverhältnisse unverändert.

Wenn nun der eine Ehepartner das Schloss austauscht oder ein Zusatzschloss anbringt, ohne dem anderen Ehepartner den Schlüssel hierfür zu geben, wäre dies eine Besitzentziehungshandlung; ausgenommen es liegt eine Zustimmung vor. Außerdem kann das Aussperren aus der Wohnung einen Scheidungsgrund verwirklichen.

Es kommt stets auf die konkreten Umstände an, ob ein schlüssiger Verzicht auf die Besitzrechte vorliegt.

Besitzschutzansprüchen können nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Kenntnis der Störungshandlung geltend gemacht werden.

 

Hinweis: Es empfiehlt sich jedenfalls eine Rechtberatung bei einem eingetragenen Rechtsanwalt. Gerne kann ich Ihnen Rechtsanwältinnen, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

Weiterführende Quelle: www.ziff.at