Grundsätzlich werden in Österreich 3 Arten von Adoption unterschieden:

Inkognitoadoption (die leiblichen Eltern erfahren weder Name noch Adresse der Adoptiveltern), offene Adoption (die leiblichen Eltern wissen, wo sich ihr Kind befindet und können Kontakt sowohl zu dem Kind als auch zu den Adoptiveltern aufbauen) sowie halb offene Adoption (Eltern wissen zwar nicht wo ihr Kind ist, können aber über Behörden zu den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen und auch das Kind treffen) unterschieden.

Es obliegt stets der Mutter welche Form der Adoption gewählt wird.

In Österreich ist auch eine sogenannte „Stiefkindadoption“ möglich. Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater). Das Paar muss nicht miteinander verheiratet sein.

Seit 1. August 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

Mit der Adoption tritt der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil.

Für eine Adoption bedarf es immer eines gerichtlichen Bewilligungsverfahren. Im Vordergrund und damit unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist das Kindeswohl. Das heißt, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll bzw. bereits besteht. Der Adoptierende muss mindestens 25 Jahre alt sein; es gibt aber kein gesetzlich festgelegtes Höchstalter.

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

Quelle: www.help.gv.at