Wie lange darf mein Kind am Abend fortgehen? Ab wann darf ein Jugendlicher Alkohol konsumieren?

Diese und ähnliche Fragen müssen pro Bundesland unterschiedlich geklärt werden, denn in Österreich ist das Jugendschutzrecht in allen neun Bundesländer unterschiedlich geregelt. Abhängig davon in welchem Bundesland sich der oder die Jugendliche aufhält, ist das entsprechende Jugendschutzrecht anzuwenden.

Wenn Sie mit Ihrem/Ihrer Jugendlichen daher diskutieren, wie lange er/sie am Abend weggehen darf und Sie wissen wollen, was rechts ist, bedarf es eines Blickes in das jeweilige Jugendschutzrecht jenes Bundeslandes, in dem Ihr Kind ausgehen möchte.

Die Regelungen der Ausgehzeiten beispielsweise bedeuten jedoch nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben, den im Gesetz angegebenen Zeitrahmen auszuschöpfen. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten sind als Richtwerte für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe zu verstehen. Eltern und Erziehungsberechtigten bleibt es vorbehalten, im Hinblick auf das Alter und die konkreten persönlichen Umstände kürzere Ausgehzeiten festzulegen.

Auch die Fragen betreffend Alkoholkonsum und Rauchen sind ebenso zu beantworten – mit einem Blick in das Jugendschutzrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Bald steht die Urlaubs- und damit auch die Reisezeit an. In diesem Zusammenhang wird gerne die Frage gestellt, ob und ab wann der/die Jugendliche alleine verreisen darf. Grundsätzlich bestimmt der/die gesetzlichen Vertreter, wo der/die Jugendliche seinen/ihren Aufenthaltsort, soweit die Pflege und Erziehung des Minderjährigen/der Minderjährigen dies erfordert, hat. In der Regel bestimmen daher die Eltern eines Jugendlichen/einer Jugendlichen, ob er/sie alleine verreisen darf. Auch hier gilt zu beachten, dass im Anlassfall aber die Jugendschutzgesetze des jeweiligen Urlaubslandes gelten!

Zugegeben, diese Unterschiedlichkeit der Regelungen ist nicht sehr „Benutzerfreundlich“. Es ist jedoch angedacht, dass die unterschiedlichen Bestimmungen vereinheitlicht werden sollen.

Dies ist bestimmt sinnvoll, denn in den Bundesländer finden sich leider nicht einmal einheitliche Definitionen über jene Menschen, die das Recht – hier das Jugenschutzrecht – schützen soll:

So unterscheiden die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg zwischen „Kindern“ und „Jugendlichen“. Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz hingegen gibt es den Begriff „Kinder“ nicht. Wohingegen die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt sind und nur noch den Begriff „junger Mensch“ verwenden.

Fazit: Es gibt zwar Regelungen, die auch sehr viel Diskussion offen lassen. Theorie (Gesetz) und Praxis (das „richtige“ Leben) können da sehr unterschiedlich sein. Bei einer guten Eltern-Kind/Jugendliche/r-junger Mensch-Beziehung sollte dies auch ohne strengen Blick gut lösbar sein.

Quelle: https://www.help.gv.at