Durch eine Heirat entstehen besondere Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten, die in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften nicht bestehen.

Unter anderem entstehen die Verpflichtungen

  • zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
  • zur Treue,
  • zur „anständigen Begegnung“ und
  • zur Leistung von gegenseitigem Beistand.

Grundsätzlich mischt sich der Staat nicht in diese privaten Angelegenheiten ein. Daher können diese Verpflichtungen prinzipiell nicht vor Gericht eingeklagt werden. Die Verletzung dieser Pflichten kann aber als Scheidungsgrund relevant sein. Im Falle einer strittigen Scheidung kann es bei der Frage nach dem Verschulden eine Rolle spielen, ob ein Ehegatte diese „Verpflichtungen“ erfüllt hat oder nicht.

Bei einer Heirat gibt es die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, einen Doppelnamen anzunehmen oder getrennte Familiennamen beizubehalten. Vor der standesamtlichen Trauung ist bekanntzugeben, welchen Familiennamen die Kinder, welche in einer Ehe geboren werden, haben sollen. Auch hier besteht seit 2013 die Möglichkeit eines Doppelnamens.

Die Frage nach dem Recht auf Unterhalt stellt sich auch in aufrechter Ehe, nicht nur wie oft vermutet im Falle eine Trennung.

Ein Ehegatte muss grundsätzlich im Erwerb des anderen mitwirken, wenn

  • es zumutbar ist,
  • es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und
  • sie nichts anderes vereinbart haben.

Wirkt ein Ehegatte im Erwerb der/des anderen mit, hat sie/er allerdings Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer/seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte das vor und während der Ehe erworbene Eigentum behält. Wer von diesem Grundsatz abgehen möchte, kann dies in Form eines notariatspflichtigen Ehevertrages machen.

Für Kinder, die in der Ehe geboren werden, gilt grundsätzlich, dass beide Elternteile „gemeinsame“ Obsorge haben. Solange die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gibt es keinen monetären Unterhaltsanspruch.

Quelle: www.help.gv.at