Die österreichische Bundesregierung hat die steuerliche Behandlung der Kosten der Kinderbetreuung neu geregelt. Mit dem Familienbonus Plus ändert sich ab dem 1.1.2019 vieles.

Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes für Kinder in Österreich (in voller Höhe) oder im EU/EWR Ausland und der Schweiz (indexiert mit den Lebenshaltungskosten). Absetzbetrag bedeutet, dass sich das zu versteuernde Einkommen um 1500 Euro reduziert. Die tatsächliche Steuerlast reduziert sich dann entsprechend dem individuellen Steuersatz auf das Einkommen. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt wird, kommt es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird. Das gilt auch bei getrennt lebenden Eltern. Auch diesen steht der Familienbonus Plus zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu. Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu. Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen.  Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent). Diese Aufteilungsvariante kann ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose und Karenzgeldempfänger haben kein steuerpflichtiges Einkommen, sodass sich der Familienbonus Plus nicht auswirkt.

Bei getrennt lebenden Eltern, die in unterschiedlichen Staaten ihren Wohnsitz haben, gibt es familienbeihilfenrechtlich unterschiedliche Fallkonstellationen, die auch zu potentiell variierenden Beurteilungen führen können.

In Fällen, in denen ein Kind nach einer Trennung zu 50% bei einem Elternteil lebt und keine Unterhaltszahlung erfolgt spricht man von einem sogenannten Naturalunterhalt. Wenn durch den Naturalunterhalt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird und somit der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen.

Quelle sowie ausführliche Informationen unter: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html