Mitunter kommt es leider vor, dass es in der Familie zu Gewaltandrohungen und/oder sogar tatsächlicher Gewalt kommt. Wenn „ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit“ bevorsteht, kann durch die Polizei eine „Wegweisung“ ausgesprochen werden.

Unter Wegweisung wird eine Anordnung verstanden, einen bestimmten Ort (in der Regel wird dies die Wohnung/das Haus sein) zu verlassen. Die Polizei ist ermächtigt, der Gefährderin/dem Gefährder alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. Der/dem Betroffenen ist jedoch Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

Die Wegweisung wird üblicherweise mit der Verhängung eines Betretungsverbots für diesen Ort und dessen unmittelbare Umgebung verbunden.

Wenn eine Gefahr für Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, besteht, kann seit 1. September 2013 das Betretungsverbot auf Schulen, Kindergärten und Horte und einen Umkreis von 50 Metern ausgeweitet werden. In diesem Fall hat die Polizei den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die Leiterin/den Leiter der Einrichtung, für die das Betretungsverbot verhängt wurde (also Kindergarten, Schule, Hort, udgl.) ehestmöglich zu informieren.

Voraussetzung für die sofortige Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbots ist die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Betroffen sind daher (potenzielle) Gewalttäterinnen/(potenzielle) Gewalttäter.

Das von der Polizei ausgesprochene Betretungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.

Wird innerhalb dieser zwei Wochen von der/dem Betroffenen ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt, wird das Betretungsverbot auf längstens vier Wochen ausgedehnt.

Wenn sich die/der Weggewiesene nicht an das Betretungsverbot hält, kann zum einen eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 500 verhängt werden und zum anderen kann bei wiederholter Missachtung des Betretungsverbots die/der Weggewiesene festgenommen werden.

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/29/Seite.299420.html