Welchen Vornamen das neugeborene Kind tragen soll, entscheiden in der Regel die Eltern.

Als Richtlinie bei Vornamen gilt, dass Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes schaden können, nicht gewählt werden dürfen. Der erste Vorname muss zudem dem Geschlecht des Kindes entsprechen.

Wenn ein Kind einen „ausgefallen“ Vornamen bekommen soll (wobei hier schon die Bedeutung des Wortes „ausgefallen“ zu diskutieren ist), empfiehlt es sich, mit dem örtlich zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Dort wird abgeklärt, ob der gewünschte Name ins Geburtenbuch eingetragen werden kann.

Das öffentliche Interesse an den Vornamen der Wiener Neugeborenen ist sehr ausgeprägt. Daher bietet die Stadt Wien die Daten sowohl gezählt nach exakter Namensschreibweise als auch zusammengefasst nach gleicher Aussprache an: https://www.wien.gv.at/statistik/bevoelkerung/vornamen/index.html

Die Erklärung des Vornamens muss innerhalb von 40 Tagen ab der der Geburt schriftlich beim zuständigen Standesamt abgegeben werden; erst mit dieser Erklärung kann die Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Sind die Eltern sich einig oder ist das Kind unehelich geboren, reicht die Erklärung eines Elternteils bzw. der Mutter aus. Bei ehelich geborenen Kindern muss der die Erklärung abgebende Elternteil das Einverständnis des anderen Elternteils zusichern. Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.

Quellen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/3/Seite.182101.html

https://www.wien.gv.at/verwaltung/personenwesen/namen/