Sommerzeit ist ganz oft für Kinder und Jugendliche Ferienzeit. Manche Jugendliche suchen sich einen Ferialjob. Was gilt es dabei zu beachten:

Um als Jugendliche/als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Alter: ab 15 Jahren
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

  • Lehrverhältnissen
  • Besonderen „Ferialpraktika“, die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen
  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz

beschäftigt werden.

„Echte Ferialpraktikanten“ sind Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.

Anmeldung

Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung als Dienstnehmerin/Dienstnehmer muss nur erstattet werden, wenn die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant Taschengeld vom Dienstgeber erhält. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, unterliegen Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten der Vollversicherung (d.h. Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). Erhält die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant jedoch kein Taschengeld, ist sie/er nur aufgrund der gesetzlichen Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung unfallversichert. Eine Anmeldung zur Unfallversicherung durch die Dienstgeberin/durch den Dienstgeber ist nicht gesondert erforderlich.

Entgelt

Ob ein Entgelt bezahlt wird oder nicht, obliegt – mit Ausnahme jener Kollektivverträge, die eine ausdrückliche Regelung vorsehen – der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Praktikantin/Praktikant.

Wird für die Ferialpraxis ein Entgelt bezogen, kann dies bei Jugendlichen über 19 Jahren dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und daher die Familienbeihilfe zumindest teilweise zurückbezahlt werden muss. Die Zuverdienstgrenze beträgt 10.000 Euro brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr. Wird der Betrag von 10.000 Euro überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze muss die Familienbeihilfe im darauf folgenden Jahr neu beantragt werden.

Für Jugendliche unter 19 Jahren hat die Zuverdienstgrenze keine Bedeutung.

 

Quelle und weiterführende Links:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/arten_von_beschaeftigung/2.html

Broschüre „Rechtliche Situation von Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich“ (BMASGK)

Arbeit von Kindern und Jugendlichen (Arbeitsinspektion)