Ein während der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtetes Testament hat nicht immer dauerhaften Bestand.

Im vorliegenden Fall hat ein Mann im Jahr 2004 ein Testament zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin als Alleinerbin errichtet. Im Jahr 2017 verstirbt der Erblasser.

Die Lebensgemeinschaft wurde noch zu Lebzeiten des Erblassers mit der begünstigten Lebensgefährtin beendet. Im Erbrechtsverfahren bringt die nunmehrige Ex-Lebensgefährtin vor, dass der Erblasser auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft mehrfach erklärt hat, sein Testament unverändert aufrecht erhalten zu wollen.

Im österreichischen Recht ist jedoch vorgesehen, dass mit Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen (Testamente), soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben sind. Dies gilt nicht, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil anordnet.

Im gegenständlichen Fall hätte der Verstorbene in sein Testament bereits aufnehmen müssen, dass das Testament auch bei einer möglichen Trennung weiterhin Bestand hat.

Die genannte Bestimmung – § 725 Abs 1 ABGB – wurde mit der Erbrechtsänderung ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) eingeführt. Das Testament im zitierten Fall zuvor wurde 2004 errichtet, also vor der Novellierung. Dennoch kann man sich, so der Oberste Gerichtshof, darauf nicht berufen.

OGH 2 Ob 192/18a vom 29.04.2019