In der Gerichtspraxis ist ein Anstieg an Unterhaltsklagen von Kindern gegenüber den Eltern zu verzeichnen. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern in Österreich 4.923 Anträge auf Unterhalt gestellt; im Jahr 2016 stieg diese Zahl auf 5.630 an.

Die Zeitung derstandard berichtete am 17.03.2017 in einem Artikel („Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt“), dass erst kürzlich ein Kind gegen seinen Vater aufgrund von Unterhaltszahlungen bis in die 3. Instanz, dem Obersten Gerichtshof, gezogen ist. Und das ist wohl kein Einzelfall, weil die Statistik einen steten Anstieg der Klagen verzeichnet.

Die Gründe dafür liegen, wie derstandard berichtet, in der längeren Ausbildungsdauer, der stärkeren Fokussierung auf Kinder und ihre Rechte und dem Bewusstsein für diese Rechte.

Grundsätzlich müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zahlen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht mit der Volljährigkeit gleichzusetzen, denn auch volljährige Kinder können – wie dies auch die Statistik zeigt – Unterhalt einfordern, denn es gibt hierbei keine Altersgrenze. Daher müssen Eltern auch während der Ausbildungszeit (nach Erreichung der Volljährigkeit) Kindesunterhalt – Alimente – zahlen.

Unterhalt kann nur gefordert werden, soweit das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind die Eltern beispielsweise getrennt oder geschieden und ist das Kind minderjährig, erhält der Elternteil bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, die sog. Alimente. Ist das Kind hingegen volljährig, muss das „Kind“ selbst dafür sorgen, diesen Unterhalt zu bekommen. Dies ist unabhängig davon, ob es bei einem Elternteil lebt oder „woanders“ untergekommen ist.

Von der Rechtsprechung wurden folgende Prozentsätze des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen festgelegt:

0-6 Jahre 16%
6-10 Jahre 18%
10-15 Jahre 20%
15 Jahre – bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 22%

Abzüge sind möglich, wenn es weitere Kinder über 10 Jahre gibt und/oder auch (Ex-)Ehegattenunterhalt zu leisten ist. Eigene Einkünfte des bezugsberechtigten „Kindes“ können ebenso wie auch die Familienbeihilfe, die aliquot anzurechnen ist, die Höhe des Unterhalts mindern.

Weiterführende Links:
www.help.gv.at
www.jugendwohlfahrt.at