Das Recht betreffend die Sachwalterschaft ist in Österreich 30 Jahre alt. Nun endlich wird es reformiert. Bitte umblättern und weiterlesen…

In Anlehnung an die Regelungen für minderjährigen Kindern, für die das Gesetz einen bestimmten Schutz in Bezug auf Geschäfts- und Deliktsfähigkeit vorsieht, hat der Gesetzgeber auch einen Schutz für Menschen vorgesehen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen – die Sachwalterschaft.

Mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2017 wurde das neue Recht betreffend die Sachwalterschaft im Rahmen des 2.Erwachsnenenschutz-Gesetzes neu geregelt und veröffentlicht.

Neu sind insbesondere die so gennannten 4 Säulen des Erwachsenenschutzes:

1. Vorsorgevollmacht

Damit kann eine Person bereits im Vorfeld Bestimmungen treffen für den Fall, dass sie eines Tages entscheidungsunfähig sein wird. Die Vollmacht muss schriftlich bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein verfasst sein und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

2. Gewählter Erwachsenenvertreter

Ein solcher kann auch noch bestimmt werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Als Vertreter kommen nahe Angehörige, Nachbarn oder auch Freunde in Betracht. Eine Eintragung in das ÖSVV ist auch hier erforderlich. Das Gericht überprüft jährlich die Lebensumstände und die finanzielle Situation.

3. Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Diese kommt zum Tragen, wenn die zu beschützende Person nicht mehr selbst ihre/n Vertreter/in frei wählen kann. Auch hier ist eine Eintragung in das ÖSVV erforderlich sowie eine jährliche Kontrolle. Diese Form der Vertretung endet nach drei Jahren automatisch.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese entspricht der bisherigen Sachwalterschaft, wobei nun die Aufgaben viel genauer definiert werden sollen. Die Bestellung erfolgt vom Gericht. Die Vertretung wird mit Erledigung der Aufgabe beendet bzw. nach 3 oder 5 Jahren. Die finanzielle Situation wie auch die Lebensumstände sind aber jährlich zu überprüfen.
Neu und dem allen vorgeschaltet, ist ein so genanntes „Clearing“. Im Rahmen eines „Clearing“ soll festgestellt werde, ob und inwieweit eine Vertretung überhaupt erforderlich ist.

Das neue Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

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