Bevor man sich scheiden lassen kann, muss man ein Jahr getrennt leben…das denken viele Betroffene. Stimmt das…?

Ein Trennungsjahr ist in der Regel nach dem deutschen Recht erforderlich. In Österreich ist ein solches Trennungsjahr nicht vorgesehen. Um eine strittige Scheidung einzubringen, bedarf es gar keiner Trennung; diese kann vielmehr jederzeit (jedoch idR innerhalb von 6 Monaten ab Setzung des Scheidungsgrundes) eingebracht werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung gilt das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Hier fordert das Gesetz, dass die Ehe für mehr als 6 Monate unheilbar zerrüttet und somit im gegenseitigen Einvernehmen beendet ist. Daraus ergibt sich übrigens auch die Mindestdauer einer Ehe – eine Ehe muss jedenfalls bevor sie geschieden werden kann mindestens 6 Monate gedauert haben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das Paar räumlich getrennt lebt. Im Gesetz heißt es vielmehr „Trennung von Tisch und Bett“. Wenn ein getrennter Wohnsitz dennoch erforderlich sein sollte, ist auch dies vor einer etwaigen Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen – am besten schriftlich – zu vereinbaren. In diesem Zeitraum (6 Monate) gelten die gleichen Unterhaltsregeln, wie in aufrechter Ehe.

Fazit: In Österreich können Sie sich grundsätzlich nach 6 Monaten scheiden lassen, wenn Sie sich einig sind und demnach eine einvernehmliche Scheidung anstreben. In dieser Zeit hat das Paar grundsätzlich keinen getrennten Wohnsitz. Bei einer strittigen Scheidung kann die Klage ohne Vorlaufzeit eingebracht werden.

Quelle: Scheidungsinfo.at sowie weiterführend help.gv.at