Geht eine Partnerschaft zu Ende, dann liegt dem oft ein Streit zu Grunde. Und einige Menschen haben mit dem Ende der Partnerschaft die Kommunikation darüber nicht abgeschlossen, insbesondere wenn es um gemeinsame Kinder geht. Das, was sie dem (Ex-)Partner sagen möchten, sagen oder schreiben sie dann oft ins Internet, und dabei geht es nicht immer freundlich zu. Ein aktueller Fall belegt dies:

Der Streit zweier Ex-Partner um Obsorge und Kontaktrecht für ihre drei Kinder ist kürzlich bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gegangen: Denn die Mutter veröffentlichte auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Konto ein Posting, in dem sie ihren Ex unter anderem beschuldigte, ihr die Kinder zu entfremden. Ihrem Ex-Mann unterstellte sie „negative Motivation“. Darunter schrieben Nutzer negative Kommentare über den Vater und seine Eltern.

Der Vater behauptete eine Verletzung seiner Privatsphäre und des Rechts auf Familienleben. Die Mutter argumentierte mit ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung. Der OGH gab dem Vater recht: Der Frau ginge es nur darum, Stimmung gegen Ex und Pflegschaftsgericht zu machen. Ihre Angriffe seien nicht geeignet, ihre Rechte durchzusetzen. Außerdem leiste sie keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Frau muss Posting und Kommentare löschen.

Der Mann hat diese Entscheidung mit einem Antrag gemäß § 382g Exekutionsordnung eine sogenannte „Stalking“-Einstweilige-Verfügung (EV) durchgesetzt. Es hat sich gezeigt, dass eine „Stalking“-EV ein zielführendes Verfahren sein kann, um sich gegen unliebsame Postings und Kommentare im Netz zur Wehr zu setzen.

Bei der „Stalking“-EV erlässt das Bezirksgericht auf Antrag eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor einem Eingriff in die Privatsphäre. Das Gericht kann zum Beispiel die Verbreitung personenbezogener Daten verbieten. Alternativ dazu kommt ein Vorgehen gemäß der „Hass im Netz“ Regeln in Betracht: Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen, die die Menschenwürde berühren, kann beim Bezirksgericht die Löschung beantragt werden, und zwar ohne vorangehende Verhandlung. Als dritte Möglichkeit steht Betroffenen das Kommunikationsplattformen-Gesetz zur Verfügung. Hat eine Plattform mehr als 100.000 Nutzer und erzielt einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro, dann muss der Betreiber ein schnelles Verfahren einrichten, wo strafrechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Ist das Posting „offensichtlich rechtswidrig“, ist binnen 24 Stunden zu löschen. Braucht es eine Prüfung, hat der Betreiber sieben Tage Zeit.

Wer allerdings seine Kommunikation und Streitigkeiten nicht öffentlich über soziale Medien austragen möchte, der kann auch eine psychotherapeutische Begleitung, ein Coaching oder eine Familienberatung in Erwägung ziehen. Auch wenn man kein Paar mehr ist, auf der Elternebene bleibt man verbunden und vielleicht vermeidet man, dass die Kinder mitlesen können, welche „Freundlichkeiten“ man über das Internet austauscht.

Quelle: apa.at