Schlagwort: Kinder (Seite 3 von 5)

Doppelresidenz

In Deutschland kann auch gegen den Willen eines Elternteils das „Wechselmodell“, bei uns bekannt unter „Doppelresidenz“, gerichtlich angeordnet werden.

Was bedeutet „Doppelresidenz“? Diesem Modell folgend wohnt das oder die gemeinsamen Kinder nach der räumlichen Trennung der Eltern auch weiterhin bei beiden Elternteilen. Das soll in jener Form erfolgen, dass das/die Kind/er ungefähr gleich viel Zeit bei der Mutter und ebenso viel Zeit beim Vater verbringen. Das/die Kinder/er haben daher faktisch zwei Wohnsitze. Ob Alimente zu zahlen sind, kommt auf das Einkommen beider Elternteile an. Sämtliche Kosten für das/die Kind/er sind gemeinsam zu tragen.

Damit eine solche Doppelresidenz angeordnet werden kann, bedarf es jedoch ein hohes Maß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern miteinander. Das mag in vielen Fällen gegeben sein und in ebenso vielen Fällen auch wieder nicht. Immer wieder verkennen Eltern, dass der Streit um das Kind nur ein Symbol ist. „Ich möchte mich im gleichen Ausmaß wie du auch um das Kind kümmern“ oder „Ich möchte das Kind ebenso viel Zeit haben wie du“ so oder so ähnliche Sätze fallen oft zwischen den Eltern, wenn es um den Streit des Kontaktrechts geht. Fragt sich dann der Elternteil wirklich noch, „was ist gut für mein Kind“ oder geht es nur darum „zu gewinnen“. Wer fragt die kleinen Menschen wie es denen bei diesem Streit geht? Glauben Sie bitte nicht, dass Kinder dies nicht mitbekommen.  Wer kümmert sich um den Loyalitätskonflikt der Kinder? So sehr sich die Eltern auch manchmal „hassen“ mögen, Kinder lieben in der Regel Mama UND Papa.

Es ist nachvollziehbar, dass, wenn die Beziehung schon auseinandergeht, man dennoch an dem eigenen Fleisch und Blut festhalten möchte; hier die Bindung nicht verlieren. Wer von den Erwachsenen stellt sich eigentlich in die Schuhe des Kindes? Das Kind kannte zuvor den Wechsel nicht – eine Woche in dieser Wohnung, die andere Wohnung in der anderen Wohnung. Bloß die Sachen wandern nicht mit und auch das Meerschweinchen ist nur bei Mama zu Hause; dafür hat Papa einen Hund? Wie soll das Kind hier Verantwortung lernen? Wie kann hier Beziehung aufgebaut werden?

Zugegeben in seltenen Fällen funktioniert die Doppelresidenz – wohlgemerkt in seltenen Fällen. Bei einer Konferenz wurde die Meinung vertreten, dass die Gegner der Doppelresidenz (in diesem Fall ausschließlich die Erwachsenen) ein Problem mit diesem Modell hätten; nicht jedoch die Kinder. Für die sei das alles kein Problem. In diesem Punkt gebe ich mich geschlagen – ich möchte nicht jede Woche meinen Koffer packen und woanders wohnen….

Leider ist auch in Österreich das Wechselmodell oder Doppelresidenz im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen. Trotzdem bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit eben nur als Möglichkeit sieht, nicht aber als Vorgabe, dass es so zu sein hat. Denn dann wird es noch möglicherweise noch mehr Fälle bei Gericht geben…und die Auswirkungen eines gerichtlichen Verfahrens können nicht spurlos n einem Kind vorübergehen. Jede Familie ist unterschiedlich wie jeder Mensch auch – dies sollte auch bei der Festsetzung des Kontaktrechts bedacht und daher individuell abgestimmt werden.

Jugendrechte

Wie lange darf mein Kind am Abend fortgehen? Ab wann darf ein Jugendlicher Alkohol konsumieren?

Diese und ähnliche Fragen müssen pro Bundesland unterschiedlich geklärt werden, denn in Österreich ist das Jugendschutzrecht in allen neun Bundesländer unterschiedlich geregelt. Abhängig davon in welchem Bundesland sich der oder die Jugendliche aufhält, ist das entsprechende Jugendschutzrecht anzuwenden.

Wenn Sie mit Ihrem/Ihrer Jugendlichen daher diskutieren, wie lange er/sie am Abend weggehen darf und Sie wissen wollen, was rechts ist, bedarf es eines Blickes in das jeweilige Jugendschutzrecht jenes Bundeslandes, in dem Ihr Kind ausgehen möchte.

Die Regelungen der Ausgehzeiten beispielsweise bedeuten jedoch nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben, den im Gesetz angegebenen Zeitrahmen auszuschöpfen. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten sind als Richtwerte für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe zu verstehen. Eltern und Erziehungsberechtigten bleibt es vorbehalten, im Hinblick auf das Alter und die konkreten persönlichen Umstände kürzere Ausgehzeiten festzulegen.

Auch die Fragen betreffend Alkoholkonsum und Rauchen sind ebenso zu beantworten – mit einem Blick in das Jugendschutzrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Bald steht die Urlaubs- und damit auch die Reisezeit an. In diesem Zusammenhang wird gerne die Frage gestellt, ob und ab wann der/die Jugendliche alleine verreisen darf. Grundsätzlich bestimmt der/die gesetzlichen Vertreter, wo der/die Jugendliche seinen/ihren Aufenthaltsort, soweit die Pflege und Erziehung des Minderjährigen/der Minderjährigen dies erfordert, hat. In der Regel bestimmen daher die Eltern eines Jugendlichen/einer Jugendlichen, ob er/sie alleine verreisen darf. Auch hier gilt zu beachten, dass im Anlassfall aber die Jugendschutzgesetze des jeweiligen Urlaubslandes gelten!

Zugegeben, diese Unterschiedlichkeit der Regelungen ist nicht sehr „Benutzerfreundlich“. Es ist jedoch angedacht, dass die unterschiedlichen Bestimmungen vereinheitlicht werden sollen.

Dies ist bestimmt sinnvoll, denn in den Bundesländer finden sich leider nicht einmal einheitliche Definitionen über jene Menschen, die das Recht – hier das Jugenschutzrecht – schützen soll:

So unterscheiden die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg zwischen „Kindern“ und „Jugendlichen“. Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz hingegen gibt es den Begriff „Kinder“ nicht. Wohingegen die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt sind und nur noch den Begriff „junger Mensch“ verwenden.

Fazit: Es gibt zwar Regelungen, die auch sehr viel Diskussion offen lassen. Theorie (Gesetz) und Praxis (das „richtige“ Leben) können da sehr unterschiedlich sein. Bei einer guten Eltern-Kind/Jugendliche/r-junger Mensch-Beziehung sollte dies auch ohne strengen Blick gut lösbar sein.

Quelle: https://www.help.gv.at

Meine Mutter sagt,…

Meine Mutter sagt, dass es früher auch ein paar normale Papas gab. Die kamen nach Hause, guckten Fernsehen und tranken Bier. Solche Väter gibt es, glaub‘ ich, nicht mehr.

Du kannst zum Beispiel einen Vater haben,

der nicht dein Vater ist.

Oder einen Vater, der zwar dein Vater ist, aber woanders wohnt.

Oder einen Vater, den es zwar gibt, aber du hast keine Ahnung wo.

Oder einen Vater, den du nicht kennst.

Oder einen Vater, den du zwar kennst, zu dem du aber nicht Papa sagst, weil du zu dem Mann deiner Mutter Papa sagst.

Oder einen Vater, zu dem Papa sagst, obwohl er nicht der Mann deiner Mutter ist.

Oder einen Vater, von dem du weißt, wo er ist, zu dem aber nicht hindarfst…

(Kuijer 2006)

Kloster schützt vor Alimenten nicht

Ein Vater eines minderjährigen Kindes, ursprünglich von Beruf Kfz-Werkmeister, trat in ein Kloster ein und folgte seiner Berufung, Mönch zu werden. Mit Eintritt in das Kloster beantragte er die Enthebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter.

Ob die Klostermauern vor dem weltlichen Recht schützten?

Der Oberste Gerichtshof entschied hierzu wie folgt (OGH 27.09.2017, 1 Ob 155/17a):

Grundsätzlich gilt, dass der Vater Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit einer Änderung seiner Unterhaltspflicht verbunden sind, nur soweit vornehmen darf, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.

Der Eintritt in ein Kloster ist mit einem Berufswechsel durchaus vergleichbar.

Am 25.05.1898 (!) entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein Ordenspriester des Benediktinerordens unfähig zum Eigenerwerb ist und demnach keine Alimente zu zahlen hatte. Im gegenständlichen Fall (also über 100 Jahre später), ging der Vater in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielte damit kein Einkommen und konnte somit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit wird durch die Verpflichtung eines griechisch-orthodoxen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verpflichtung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese Maßnahme ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer – und damit im gegenständlichen Fall auch der Tochter.

Der Oberste Gerichtshof sah es demnach als gerechtfertigt an, wen der Gesetzgeber die gesetzlich normierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind (hier der Tochter) insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen (hier des Vaters) einräumt. Demnach musste der Vater dennoch seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nachkommen.

Siehe auch: iFamZ, Dezember 2017, S. 372.

„Projekt Kind“ – Co-Parenting und die Folgen

Vor einiger Zeit las ich im Spiegel einen Artikel unter dem Titel „Freunde sind die besseren Eltern“. Es ging dabei um das neue Modell des Co-Parenting, bei dem Freunde zu Eltern werden, in dem sie z.B. mittels Samenspende ein Kind gemeinsam haben und dieses betreuen. Sie sind weder miteinander verheiratet noch in einer Liebensbeziehung. Das Argument der Autoren war folgendes:

Das Leben heute ist schnell und stressig, die idealisierte Familienkonstellation (Mama, Papa, Kind(er)) gibt es immer seltener, Liebesbeziehungen sind flüchtig und schnell vorbei. Kinder in Partnerschaften zu bekommen ist daher eher ein „Problem“, denn eine Lösung – viel Risiko, viel Herzschmerz, wenn die Beziehung in die Brüche geht und am Ende ist man doch alleinerziehend. Da wäre es doch besser, Kinder mit Freunden zu haben – Freundschaften halten im Schnitt länger und geben Sicherheit und Stabilität.

So weit, so gut: das ist eine gute Beschreibung von Menschen, die gerne ein Kind wollen und es in den neuen Alltag der digitalen, schnelllebigen Welt integrieren möchten. Ein Kind, angepasst an die Bedürfnisse des modernen Menschen. Aber – ist das alles so positiv? Ich hätte da ein paar Fragen:

  • Auch Freunde können sich unterschiedlich entwickeln – was ist, wenn jeder seiner Wege geht? Auch wenn die Erwachsenen dann weniger „Herzschmerz“ spüren, weil es ja „nur“ ein Freund / eine Freundin ist, was spürt das Kind?
  • Wie organisiert man, wenn befreundete Eltern nebenher noch eine oder wechselnde Liebesbeziehungen haben? Was vermittelt man dem Kind, wenn Mamas Freund und Papas Freundin alle mal bei uns übernachten? Welche Werte geben wir diesen Kindern mit auf den Weg?
  • Und was passiert, wenn einer der befreundeten Eltern später in dieser Liebesbeziehung doch noch heiraten möchte und sich der neue Partner / die neue Partnerin dafür interessiert, auch eine Elternrolle einzunehmen, auch wenn es nicht sein / ihr biologisches Kind ist?

Wer mit wem die Elternrolle übernimmt, ist eben doch nicht so ganz egal. Betrachten wir das ganze aus der Sicht des Kindes, dann wissen wir aus der Imago-Theorie dass die ersten 6 Lebensjahre besonders prägend sind für das Kind sind – es geht um die Phasen der Bindung, der Exploration, der Kompetenz und der Identität. Gerade in dieser Zeit ist es wichtig, dass die Kinder spüren, dass es nicht nur eine stabile und feste Beziehung zum Kind gibt („Ich bin sicher und es ist gut zu sein“), sondern auch, dass die Bezugspersonen eine Beziehung zueinander haben. Wenn dort keine Liebe ist, sondern „nur Freundschaft“ kann das für die Entwicklung des Kindes auch kritisch sein. Wie stabil ist die Beziehung der Eltern? Gibt das genug Sicherheit und Bindung?

Wer also das Co-Parenting Modell realisieren möchte, sollte sich gut überlegen, ob er das Projekt Kind um des Kindes Willen oder um seiner / ihrer selbst Willen vorantreibt.

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