Kategorie: Recht (Seite 4 von 9)

Namensrecht

Das österreichische Recht sieht zur Namensführung bei Eheschließung folgende Regelungen vor:

Grundsätzlich wird zwischen dem gemeinsamen Familiennamen und Doppelnamen sowie getrennter Namensführung unterschieden:

  • Gemeinsamer Familienname

Das Paar bestimmt einen der beiden Nachnamen zu ihren gemeinsamen (Familien)-Namen zu nehmen:

Beispiel: Frau Huber und Herr Müller heiraten. Der gemeinsame Familienname ist entweder Huber oder Müller.

Dabei gilt, dass auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden kann. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.

  • Doppelname

=> Das Paar bestimmt beide Nachnamen zu ihren gemeinsamen Namen zu nehmen:

Beispiel: Frau Huber und Herr Müller heiraten. Der gemeinsame Familienname ist entweder Huber-Müller oder Müller-Huber.

=> Möglich ist auch, dass nur einer der Ehegatten einen Doppelnamen führt.

Beispiel: Frau Huber-Müller oder auch Müller-Huber und Herr Müller.

Ein Doppelname darf jedoch nur aus zwei Namen bestehen.

Beispiel: Frau Huber-Bauer und Herr Müller können NICHT den Familiennamen Huber-Bauer-Müller wählen.

=> Wenn beide zukünftigen Ehegatten einen Doppelnamen haben, gibt es folgende Möglichkeiten:

Herr Müller-Zepelin heiratet Frau Berger-Mayer.

  1. Gemeinsamer Familienname kann für beide Zepelin sein (statt Zepelin könnte es aber auch Müller, Berger oder Mayer sein.)
  2. Herr Müller-Zepelin heißt künftig Zepelin. Frau Berger-Mayer kann künftig Zepelin-Berger, Berger-Zepelin, Zepelin-Mayer oder Mayer-Zepelin heißen.
  3. Beide vereinbaren, dass sie einen aus ihren Namen gebildeten (gemeinsamen) Namen führen. Dabei können sie einen beliebigen Doppelnamen aus den Namensteilen „Müller“, „Zepelin“, „Berger“ und „Mayer“ bilden (z.B. Müller-Mayer; Zepelin-Berger, Mayer-Zepelin usw.).

Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Wenn sich die Eheleute für einen Doppelnamen entschieden haben, muss dieser immer verwendet werden. Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden.

  • Getrennte Namensführung

Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten ihre bisherigen Familiennamen bei.

Namen der gemeinsamen Kinder bei getrennter Namensführung sind bei der Eheschließung festzulegen. Dies kann einer der beiden Familiennamen oder ein Doppelname aus beiden Nachnamen sein.

Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/heirat/3/Seite.070130.html

Ehegüterrecht

Nahezu jeder Rechtsbereich in Österreich unterliegt einer rechtlichen Regelung – so auch das Ehegüterrecht. Hierbei geht es um die vermögensrechtlichen Beziehungen in einer Ehe.

In Österreich gilt grundsätzlich die „Gütertrennung“. Diese sieht vor, dass derjenige, der das Vermögen in die Ehe einbringt, auch dessen Eigentümer bleibt. Ebenso verhält es sich mit erworbenen Eigentum in der Ehe.

Jeder der Ehegatten verwaltet das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden.

Kommt es zu einer Scheidung, werden jedoch das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Das eheliche Gebrauchsvermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Eheleute dienen, wie zum Beispiel Haushaltsgegenstände, Ehewohnung, Auto, etc.

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die die Eheleute während der Ehe ansammeln, wie zum Beispiel Sparbücher, Kunstsammlungen, etc.

Von einer Aufteilung jedenfalls ausgenommen sind Sachen, die die Ehegattin/der Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, geerbt oder ausdrücklich nur ihr/ihm geschenkt wurden. Dinge, die einer der Eheleute zum persönlichen Gebrauch nutzt, die der Ausübung des Berufs dienen oder zu einem Unternehmen gehören, sind ebenso nicht aufzuteilen.

Auch hier gibt es Ausnahmen:

Hat einer der beiden Eheleute beispielsweise die Ehewohnung in die Ehe eingebracht, geerbt oder wurde ihr/ihm diese geschenkt, unterliegt dieses Gut auch im Falle einer Scheidung nicht der Aufteilung. Ein Abgehen von dieser Regelung kann in einem Notariatsakt vereinbart werden. Im Falle einer „strittigen“ Scheidung kann das Gericht selbst von dieser Regelung abgehen, wenn es feststellt, dass der andere Ehegatte auf die Weitebenutzung der Ehewohnung angewiesen ist.

Falls die Eheleute mit der gesetzlichen Regelung des Ehegüterrechts oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben sie in beschränktem Rahmen die Möglichkeit, ihrer Ehe durch Ehevertrag eine andere vertragliche Grundlage zu geben.

Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erstanden oder angespart wurden. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann ein Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein.

Quelle: www.oesterreich.gv.at

Namensrecht (Vornamen)

Welchen Vornamen das neugeborene Kind tragen soll, entscheiden in der Regel die Eltern.

Als Richtlinie bei Vornamen gilt, dass Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes schaden können, nicht gewählt werden dürfen. Der erste Vorname muss zudem dem Geschlecht des Kindes entsprechen.

Wenn ein Kind einen „ausgefallen“ Vornamen bekommen soll (wobei hier schon die Bedeutung des Wortes „ausgefallen“ zu diskutieren ist), empfiehlt es sich, mit dem örtlich zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Dort wird abgeklärt, ob der gewünschte Name ins Geburtenbuch eingetragen werden kann.

Das öffentliche Interesse an den Vornamen der Wiener Neugeborenen ist sehr ausgeprägt. Daher bietet die Stadt Wien die Daten sowohl gezählt nach exakter Namensschreibweise als auch zusammengefasst nach gleicher Aussprache an: https://www.wien.gv.at/statistik/bevoelkerung/vornamen/index.html

Die Erklärung des Vornamens muss innerhalb von 40 Tagen ab der der Geburt schriftlich beim zuständigen Standesamt abgegeben werden; erst mit dieser Erklärung kann die Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Sind die Eltern sich einig oder ist das Kind unehelich geboren, reicht die Erklärung eines Elternteils bzw. der Mutter aus. Bei ehelich geborenen Kindern muss der die Erklärung abgebende Elternteil das Einverständnis des anderen Elternteils zusichern. Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.

Quellen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/3/Seite.182101.html

https://www.wien.gv.at/verwaltung/personenwesen/namen/

Wegweisung

Mitunter kommt es leider vor, dass es in der Familie zu Gewaltandrohungen und/oder sogar tatsächlicher Gewalt kommt. Wenn „ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit“ bevorsteht, kann durch die Polizei eine „Wegweisung“ ausgesprochen werden.

Unter Wegweisung wird eine Anordnung verstanden, einen bestimmten Ort (in der Regel wird dies die Wohnung/das Haus sein) zu verlassen. Die Polizei ist ermächtigt, der Gefährderin/dem Gefährder alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. Der/dem Betroffenen ist jedoch Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

Die Wegweisung wird üblicherweise mit der Verhängung eines Betretungsverbots für diesen Ort und dessen unmittelbare Umgebung verbunden.

Wenn eine Gefahr für Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, besteht, kann seit 1. September 2013 das Betretungsverbot auf Schulen, Kindergärten und Horte und einen Umkreis von 50 Metern ausgeweitet werden. In diesem Fall hat die Polizei den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die Leiterin/den Leiter der Einrichtung, für die das Betretungsverbot verhängt wurde (also Kindergarten, Schule, Hort, udgl.) ehestmöglich zu informieren.

Voraussetzung für die sofortige Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbots ist die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Betroffen sind daher (potenzielle) Gewalttäterinnen/(potenzielle) Gewalttäter.

Das von der Polizei ausgesprochene Betretungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.

Wird innerhalb dieser zwei Wochen von der/dem Betroffenen ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt, wird das Betretungsverbot auf längstens vier Wochen ausgedehnt.

Wenn sich die/der Weggewiesene nicht an das Betretungsverbot hält, kann zum einen eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 500 verhängt werden und zum anderen kann bei wiederholter Missachtung des Betretungsverbots die/der Weggewiesene festgenommen werden.

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/29/Seite.299420.html

Scheinvaterregress

Eine Familie…leider wie so oft, kommt es nach acht Jahren zur Scheidung. Vier Jahre vor der Scheidung hat die Geburt eines Kindes die Familie bereichert. Nach der Scheidung bezahlt der Kindesvater den Kindesunterhalt bis das Kind volljährig ist. Der Geldunterhalt betrug in Summe EUR 26.750, -.

23 Jahre nach der Scheidung erfährt der Kindesvater, dass es nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Der Mann (Kläger) fordert von der Kindesmutter aus dem Titel des Schadenersatzes den gezahlten Geldunterhalt von EUR 26.750, – samt Zinsen. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Mutter Ehebruch begangen und damit gegen die gesetzlichen Treuepflichten (§ 90 ABGB) verstoßen habe.

Die Beklagte (Mutter) bestritt den Schadenersatz, weil sie bis zum Abstammungsverfahren (Vaterschaftstest) davon ausgegangen sei, dass der Kläger der Vater sei. Der Umstand der Vaterschaft eines anderen Mannes sei ihr nicht bekannt gewesen.

Das Erstgericht entschied im Sinne der Kläger, während das Berufungsgericht zugunsten der Mutter entschied.

Die dritte und letzte Instanz, der Oberste Gerichtshof, entschied wie folgt:

Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet (§ 90 ABGB).

Auch wenn Ehebruch seit 1997 nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird und der aktuelle Begriff der Ehe derzeit im Umbruch ist, hat dies zu keiner Änderung im Zusammenhang mit der ehelichen Treuepflicht nach § 90 Abs 1 ABGB geführt. Diese Treuepflicht verbietet (nach wie vor) jede Missachtung des ehelichen Vertrauensverhältnisses ohne Einschränkungen.

Im gegenständlichen Fall hat der Oberste Gerichtshof daher entschieden, dass der Mann die (unberechtigt) bezahlten Unterhaltszahlungen berechtigterweise zurückverlangen kann.

Entscheidung: OGH 20. 12. 2018, 4 Ob 82/18i.

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